Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sechste Gerichtsentlastungsnovelle
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1929 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1948Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9 § 2Artikel 9, Paragraph 2
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 2.Paragraph 2,
Wenn die zur Berichtigung zunächst verpflichtete Partei das Armenrecht oder die Gebührenvormerkung genießt, sind die im § 1 genannten Kosten womöglich von dem zum Kostenersatz verpflichteten Gegner einzubringen. Gelingt dies nicht oder ist ein kostenersatzpflichtiger Gegner nicht vorhanden, so sind diese Kosten vorschußweise aus den Amtsgeldern zu bestreiten und zwecks späterer Einbringung vorzumerken. Wenn die zur Berichtigung zunächst verpflichtete Partei das Armenrecht oder die Gebührenvormerkung genießt, sind die im Paragraph eins, genannten Kosten womöglich von dem zum Kostenersatz verpflichteten Gegner einzubringen. Gelingt dies nicht oder ist ein kostenersatzpflichtiger Gegner nicht vorhanden, so sind diese Kosten vorschußweise aus den Amtsgeldern zu bestreiten und zwecks späterer Einbringung vorzumerken.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
NOR12002235
Alte Dokumentnummer
N1192914827S